Stand: Oktober 2026 · gilt ausschließlich für Verträge mit Unternehmern
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der mo-bility projects GmbH, Wiesenweg 1a, 6911 Lochau (im Folgenden „mo-bility“), insbesondere für Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen an Fassaden, Speichern und Sonderbauwerken.
1.2 Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG schließen wir nicht ab.
1.3 Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen leisten.
2.1 Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: (a) die Auftragsbestätigung bzw. das angenommene Angebot samt Leistungsbeschreibung und Plänen, (b) die ÖNORM B 2110 in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, (c) diese AGB. Bei Widersprüchen geht der jeweils vorrangige Bestandteil vor.
2.2 Für Bauvorhaben in Deutschland gilt anstelle der ÖNORM B 2110 die VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung als Ganzes, sofern dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt.
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und, wenn nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.
3.2 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für ihre Richtigkeit erstellt (§ 1170a Abs. 2 ABGB), sofern nicht ausdrücklich ein Pauschal- oder Festpreis vereinbart ist.
3.3 Planungsleistungen im Angebotsstadium, die über eine erste Einschätzung hinausgehen (z. B. Belegungsplanung, Ertragssimulation, Statik), sind entgeltlich, wenn dies vorab vereinbart wurde. Pläne und Berechnungen aus dem Angebot bleiben unser geistiges Eigentum (Punkt 14).
4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht genannt sind, sind nicht geschuldet und werden bei Bedarf gesondert beauftragt und vergütet.
4.2 Sofern nicht ausdrücklich beauftragt, sind insbesondere folgende Leistungen nicht enthalten und vom Auftraggeber beizustellen bzw. zu veranlassen:
4.3 Die vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Bestandsunterlagen, Statiken und Angaben legen wir unserer Planung zugrunde. Wir prüfen sie im Rahmen unserer Warnpflicht nach § 1168a ABGB auf offenkundige Mängel; eine darüber hinausgehende Prüfung schulden wir nicht.
4.4 Für die Anmeldung beim Netzbetreiber gelten dessen technische und organisatorische Regeln (TOR) und Fristen. Verzögerungen oder Auflagen des Netzbetreibers liegen außerhalb unseres Einflussbereichs.
5.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Arbeiten zum vereinbarten Termin ungehindert beginnen und durchgeführt werden können, insbesondere durch freien Zugang, geeignete Zufahrt und die rechtzeitige Fertigstellung der Vorleistungen anderer Gewerke.
5.2 Unterbleibt die Ausführung oder verzögert sie sich aus Gründen, die auf Seite des Auftraggebers liegen, behalten wir nach § 1168 ABGB den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was wir uns infolge des Unterbleibens erspart haben. Mehrkosten durch Behinderungen, Stillstand oder Wartezeiten werden gesondert verrechnet.
6.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden.
6.2 Höhere Gewalt, Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen sowie Witterungsverhältnisse, die eine sichere Montage an der Fassade nicht zulassen, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
7.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Bauleistungen an Unternehmer, die ihrerseits Bauleistungen erbringen, geht die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1a UStG auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Der Auftraggeber teilt uns vor Rechnungslegung mit, ob dies auf ihn zutrifft.
7.2 Erfolgt die Ausführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als sechs Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise im Ausmaß nachweislich gestiegener Material- und Lohnkosten anzupassen, sofern kein Festpreis vereinbart ist.
7.3 Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nach den Preisen des Angebots, sonst nach angemessenen Preisen verrechnet.
8.1 Sofern im Angebot kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist, gilt: 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Anlieferung der Module und Unterkonstruktion, 30 % nach Übernahme. Wir sind berechtigt, Teilrechnungen nach Baufortschritt zu legen.
8.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.3 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen nach § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie den Pauschalbetrag nach § 458 UGB und die zur Einbringung notwendigen Kosten.
8.4 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Wegen behaupteter Mängel darf er höchstens einen Betrag zurückbehalten, der den voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung entspricht.
9.1 Wir sind nach § 1170b ABGB berechtigt, vom Auftraggeber ab Vertragsabschluss eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt zu verlangen: bis zu 20 % des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, bis zu 40 %. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.
9.2 Wird die Sicherstellung nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht durch Einbau sonderrechtsunfähiger Bestandteil eines Gebäudes geworden sind.
11.1 Nach Fertigstellung zeigen wir die Fertigstellung an. Die Übernahme erfolgt förmlich durch gemeinsame Begehung und ein schriftliches Übergabeprotokoll innerhalb von 14 Tagen ab Fertigstellungsanzeige.
11.2 Kommt der Auftraggeber zum Übernahmetermin nicht oder verweigert er die Übernahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als übernommen. Die Inbetriebnahme der Anlage durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Übernahme.
11.3 Geringfügige Mängel, die die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Übernahme; sie werden im Protokoll festgehalten und behoben.
12.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme und richtet sich nach § 933 ABGB. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
12.2 Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich und unter möglichst genauer Beschreibung anzuzeigen. Wir sind vorrangig zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt.
12.3 Herstellergarantien für Module, Wechselrichter und sonstige Komponenten geben wir an den Auftraggeber weiter. Sie sind Garantien des jeweiligen Herstellers und keine eigene Zusage von mo-bility.
12.4 Keine Gewährleistung besteht für Schäden durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, Eingriffe Dritter oder äußere Einwirkungen.
13.1 Ertragsprognosen, Simulationen (z. B. PV*SOL) und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf statistischen Wetterdaten, Annahmen zu Strompreisen und Verbrauch und den uns vorliegenden Angaben. Sie sind Orientierungswerte und keine zugesicherten Eigenschaften. Abweichungen der tatsächlichen Erträge begründen keine Ansprüche gegen uns.
13.2 Die Beantragung und Gewährung von Förderungen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Auf Wunsch unterstützen wir bei Anträgen; für die Gewährung oder Höhe einer Förderung übernehmen wir keine Haftung.
Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche Recht, sie für Errichtung, Betrieb und Wartung der konkreten Anlage zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere zur Einholung von Vergleichsangeboten, bedarf unserer Zustimmung.
15.1 Wir haften für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Personenschäden.
15.2 Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ertrags- oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Im Übrigen ist die Haftung mit der Höhe des Auftragswerts begrenzt.
15.3 Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch befugte Subunternehmer ausführen zu lassen. Gegenüber dem Auftraggeber bleiben wir für die Leistung verantwortlich.
17.1 Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Nachfrist mit einer Zahlung oder einer Sicherstellung nach Punkt 9 in Verzug ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Vermögens abgewiesen wird.
17.2 Tritt der Auftraggeber ohne berechtigten Grund zurück, gilt Punkt 5.2 sinngemäß.
Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach Maßgabe unserer Datenschutzerklärung.
19.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
19.2 Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand ist das für 6911 Lochau sachlich zuständige Gericht. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
19.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.